Hochparterre-Redaktor Palle Petersen erzählt von der zähen Recherche zum Artikel über das Gewerbehaus St. Jakob. Fotos: Anna Raymann

Publizieren wider Bauherrenwillen

Oft laufen Geschichten hinter unseren Geschichten, die im fertigen Artikel nicht auftauchen. Hier erzählt Palle Petersen von der zähen Recherche zum Gewerbehaus St. Jakob.

Der Weg zum Artikel über das Gewerbehaus St. Jakob in Zürich war zäh. Dass der Artikel ohne Innenraumfotos und Pläne auskommen muss, liegt am Bauherrn. Weil der Bäckermeisterverband sich im ‹Tages-Anzeiger› über die subventionierte Konkurrenz beklagt hatte, wollte der Geschäftsführer der Stiftung keinerlei Presse mehr über sein neues Haus. Was rechtlich gilt und worauf man achten muss, will man trotzdem publizieren, erklärt Medienanwältin Regula Bähler.

Warum dürfen Architekten ihre Gebäude nicht grundsätzlich publizieren?
Regula Bähler: Die Vertragsfreiheit erlaubt, diesen Aspekt unterschiedlich zu gestalten. Bei einem Werk oder Teilen davon, die sich vom Banalen abheben, entsteht das Urheberrecht zunächst bei den Architekten. Als Werk gelten dabei nebst dem gebauten Haus auch Skizzen, Entwürfe oder Pläne, sofern sie individuellen Charakter haben. Oft räumen die Architekten dem Bauherrn Nutzungsrechte ein, meist in einem schriftlichen Vertrag. Auf diese Weise sind sämtliche Teilnutzungsrechte übertragbar, auch das Recht, ein Gebäude zu verändern oder eben Abbildungen oder Pläne zu veröffentlichen. In der Praxis passiert das fast immer, denn die SIA-Normen sehen eine Publikation nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Bauherrn vor. Das müsste freilich nicht so sein.

Darf man Pläne und Bilder veröffentlichen, auch wenn der Bauherr die Zustimmung verweigert?
Kurz gesagt: Nein, aber. Pläne telquel abzudrucken oder ins Internet zu stellen, ist in diesem Fall eine urheberrechtlich verbotene Vervielfältigung. Es bleibt aber erlaubt, sich inspirieren zu lassen. Dabei gilt die Faustregel, dass das Original nicht durchscheinen darf. Bei Grundrissprinzipien und geometrischen Formen genügt schon ein verhältnismässig kleiner Abstand. Das Mittel der Darstellung spielt keine Rolle. Bezüglich Bildern sind Innenaufnahmen ohne Einwilligung tabu, denn sie betreffen die Privatsphäre. Bei Aussenaufnahmen gilt die Panorama- oder Strassenfreiheit. Gebäude, die vom allgemein zugänglichen Grund aus sichtbar sind, darf man ablichten, aber ohne Hilfsmittel wie Leiter oder Drohne. Gewähren die Aufnahmen Einblicke in das Gebäudeinnere, darf nichts Erkennbares auf bestimmte Personen schliessen lassen.

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