Planen trotz COVID-19

BSA und BSLA fordern die Auftraggeber auf, die Beziehungen zu den Planenden trotz Corona fortzusetzen. Der Bundesrat solle die Erwerbsersatzentschädigung auf alle Selbständigerwerbenden ausweiten.

«Die Bekämpfung des Coronavirus erfordert derzeit auch von der Bau- und Planungsbranche grösste Anstrengungen», schreiben der Bund Schweizer Architekten BSA und der Bund Schweizer Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen in einer Pressemitteilung. Es sei wichtig, dass die Beziehungen zwischen den Planenden und ihren privaten und öffentlichen Auftraggebern in einer verantwortungsvollen und pragmatischen Weise fortgesetzt werden. «Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Ingenieure haben ihren Büroalltag angepasst oder ganz auf Homeoffice umgestellt und planen trotz der schwierigen Situation weiter – sofern ihre Auftraggeber und Vertragspartner dies zulassen», schreiben die beiden Verbände weiter. Da Planungsbüros nur indirekt von den Verordnungen des Bundesrates betroffen seien, könnten sie jedoch zum heutigen Zeitpunkt keine Unterstützung in Anspruch nehmen. BSA und BSLA rufen private und öffentliche Bauherren auf mitzuhelfen, das wirtschaftliche Überleben der Planungsbüros zu ermöglichen und damit langfristige Schäden zu verhindern. Vom Bundesrat fordern die beiden Verbände, für Selbständigerwerbende, welche durch die Verordnungen indirekt betroffen sind – «und dazu gehört eine grosse Zahl der Schweizer Planungsbüros» – eine einfache Lösung zu finden, um deren Existenz zu sichern und die Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf alle Selbständigerwerbenden auszuweiten.

Die Berufsverbände schlagen drei Massnahmen vor:

1. Die Arbeiten an laufenden Projekten dürfen nicht unterbrochen werden. Bauherrschaften sollen nötige Entscheide fällen, damit die Projektierungsarbeiten geleistet werden können.

2. Laufende oder anstehende Ausschreibungen dürfen nicht gestoppt werden. Bei komplexen Projekten, die sich in der Phase der Ausschreibung befinden, müssen allenfalls die Eingabefristen verlängert werden.

3. Laufende Wettbewerbe und Studienaufträge sollen in dieser «ausserordentlichen Lage» nicht sistiert werden, sondern im Gegenteil, geplante Verfahren sind vorzuziehen. Die Prinzipien der Ordnungen SIA 142 und 143 sind einzuhalten.

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