30 Jahre Blockade

Der Kanton Zürich verzögert den wirksamen Schutz vor Strassenlärm. Nicht nur in Zürich und Winterthur. Die Verhinderungshaltung betrifft das ganze Kantonsgebiet.

Fotos: Barbara Schrag (Infografik)

Der Kanton Zürich verzögert den wirksamen Schutz vor Strassenlärm. Nicht nur in Zürich und Winterthur. Die Verhinderungshaltung betrifft das ganze Kantonsgebiet.

Im September 2023 hätte am Zürcher Rosengarten während 51 Stunden Ruhe einkehren können. Doch die Kantonspolizei Zürich lehnte die Sperrung der Hardbrücke und der Rosengartenstrasse für den motorisierten Verkehr ab. Das passt zum systematischen Verzögern und Verhindern von Tempo 30 durch die Kantonspolizei auf Staatsstrassen im ganzen Kanton. Ein wirksamer Schutz vor Strassenlärm ist blockiert. Die Folgen reichen weit. Aus Sicht der Öffentlichkeit besteht der Konflikt in Sachen Strassenlärmsanierung und Tempo 30 vor allem zwischen den Städten Winterthur und Zürich und dem Kanton. Doch Bilanzen von Kanton und Bund zeigen, dass der Kanton Zürich auch im übrigen Kantonsgebiet ein gewaltiges Vollzugsdefizit aufweist: Von den rund 200 000 Menschen, die abseits der beiden Städte übermässigem Strassenlärm ausgesetzt sind, sind seit Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung (LSV) 1987 erst wenige tausend geschützt worden. Das belegt die Publikation des Bundesamts für Umwelt (BAFU) aus dem Jahr 2019, ‹Sanierung Strassenlärm›. Folgerichtig qualifiziert der kantonale ‹Umweltbericht 2022›, dass die Ziele der Strassenlärmsanierung «mehrheitlich nicht erreicht» worden seien. Zwar gab es vielerorts formelle Strassenlärmsanierungsverfahren, doch statt dass Massnahmen wie Tempo 30 oder der Bau von lärmarmen Belägen ergriffen worden wären, wurden vor allem Schallschutzfenster eingebaut. Diese Ersatzmassnahme gilt jedoch nicht als Sanierung: Wie das neue Bundesgerichtsurteil zur Luzernerstrasse in Kriens zeigt, können Betroffene eine erneute Sanierung mit wirksamen Massnahmen verlangen. Somit stehen die rechtskräftigen Strassenlärmsanierungen im Kanton Zürich, die ohne Massnahmen zur Lärmverminderung durchgeführt wurden, grundsätzlich wieder zur Disposition. In den vergangenen Jahren hat das Bundesgericht die Legitimität und Bedeutung von lärmmindernden Massnahm...

E-Mail angeben und weiterlesen:

Geben Sie uns Ihre E-Mail-Adresse und wir geben Ihnen unseren Inhalt! Wir möchten Ihnen gerne Zugriff gewähren, obwohl dieser Beitrag Teil unseres Abos ist.