Fragezeichen über der Landschaft

Ab diesem Jahr tritt das RPG 2 schrittweise in Kraft. Das Problem dabei: Das Gesetz ist schwer durchschaubar. Eine Kritik von Rahel Marti, der Co-Geschäftsleiterin der Stiftung Landschaftsschutz.

Ab diesem Jahr tritt das RPG 2 schrittweise in Kraft. Das Problem dabei: Das Gesetz ist schwer durchschaubar. Eine Kritik von Rahel Marti, der Co-Geschäftsleiterin der Stiftung Landschaftsschutz.

Die meisten Raumplaner*innen kennen den ersten Satz des Raumplanungsgesetzes vermutlich auswendig: «Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.» Ein schöner Satz. Knapp und gut. Und das Mantra der Raumplanung, an dem die Schweiz seit 1980 – seit es das Raumplanungsgesetz gibt – scheitert. Und daran wird auch RPG 2 wenig ändern.  RPG 2 ist der zweite Teil der Revision des Raumplanungsgesetzes. Der erste Teil mit der Abkürzung RPG 1 löste die Innenentwicklung aus: Seit 2014 werden allmählich grosse Bauzonen verkleinert, bestehende besser aufgefüllt und deutlich weniger neue geschaffen. Demgegenüber behandelt das RPG 2, das ab 2026 gestaffelt in Kraft tritt, das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Und dieses ist trotz Trennungsgrundsatz intensiv. Satte 36 Prozent der Siedlungsflächen und 19 Prozent des Gebäudebestands stehen ausserhalb der Bauzone, das sind 618 000 Gebäude. Der Druck auf das Nichtbaugebiet ist riesig – wie sollte es anders sein, wenn Bauland so viel mehr kostet als Nichtbauland. Entsprechend fügte das Parlament mit der Zeit mehr und mehr Ausnahmen ins RPG ein. Nach mehreren Anläufen, die komplizierten Regeln zu vereinfachen und zu schärfen, setzte 2020 erst die Landschaftsinitiative II genug politischen Druck auf (siehe Kasten ‹Von der Landschaftsinitiative über RPG 1 zu RPG›). Die Initiative wollte mit den Fehlentwicklungen aufräumen. Sie forderte, dass Gebäude- und Siedlungsflächen im Nichtbaugebiet eingefroren werden und Gebäude der Landwirtschaft vorbehalten sind. Ställe sollten nicht mehr zu Wohnungen oder für andere Gewerbe umgenutzt und anders genutzte Gebäude nicht mehr wesentlich vergrössert werden. Ausnahmen davon sollten an die Verantwortung für die Landschaftsqualität geknüpft werden: Projekte sollten nur zugelassen werden, wenn s...

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