Höhere gesetzliche Hürden sollen helfen, die zahlreichen Beschwerden gegen Bauprojekte in der Schweiz einzudämmen. Die Niederlande setzen demgegenüber auf einen frühzeitigen Einbezug der direkt Betroffenen.
Ein Gehör für Nachbarschaften
Höhere gesetzliche Hürden sollen helfen, die zahlreichen Beschwerden gegen Bauprojekte in der Schweiz einzudämmen. Die Niederlande setzen demgegenüber auf einen frühzeitigen Einbezug der direkt Betroffenen.
Fotos: Nicole Vögeli
Wer gegen Bauvorhaben in der Nachbarschaft den Rechtsweg beschreitet, hat keine gute Presse: «Grosse Investoren gelten als Preistreiber am Wohnungsmarkt. Doch dieser krankt nicht an zu viel Kapital, sondern an einer Blockadekultur», schrieb etwa die NZZ im Januar – ein Refrain, den sie schon seit geraumer Zeit anstimmt. Und die Tageszeitung ‹Blick› geisselte im vergangenen Sommer «die zehn fiesesten Einsprachen gegen Bauprojekte». Sie bremsen unter anderem die mit dem Bau von Hochhäusern gekoppelten Stadionprojekte in Zürich und Aarau aus, Wohnungen in Zürich und Ftan, die Umgestaltung eines Platzes in der Stadt St. Gallen oder Roger Federers Bootshaus am Zürichsee.
Die extensive Auslegung der Betroffenheit Wer gegen Bauprojekte opponiert, muss auch auf der politischen Ebene mit Gegenwind rechnen. In den eidgenössischen Räten macht die Bau- und Immobilienlobby mobil, um «schutzwürdige Interessen klar zu definieren» und «missbräuchliche Baueinsprachen zu sanktionieren», so die Titel zweier Motionen der Luzerner Mitte-Ständerätin Andrea Gmür-Schönenberger. Bauen soll nicht nur dadurch beschleunigt werden, dass man die schutzwürdigen, zu Einsprachen und Beschwerden berechtigten Interessen eingrenzt, sondern auch indem man Personen und Institutionen, die den Rechtsweg gegen Bauprojekte einschlagen, finanziell stärker belastet.
Doch wie verhält es sich wirklich mit der Geschichte von den Guten und Bösen – den Bauherrschaften und denen, die Einsprache gegen deren Projekte erheben? Alain Griffel, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich mit Schwerpunkt Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, hat sich jüngst im ‹Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht› mit dem «schutzwürdigen Interesse als Legitimationsvoraussetzung bei Drittbeschwerden» auseinandergesetzt. In seinem Vergleich der verschiedenen Rechtsgeb...
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