So stellen sich die Initianten den Campus im Innovationspark Zürich vor. Fotos: Kanton Zürich

Gestaltungsplan des Innovationsparks Dübendorf abgelehnt

Aufgrund seiner Dimensionen schaffe der Gestaltungsplan nicht eine projektbezogene, sondern eine generelle Bauzone, entscheidet das Zürcher Verwaltungsgericht.

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat den kantonalen Gestaltungsplan für den Innovationspark Dübendorf aufgehoben. Das Projekt sprenge in seiner schieren Grösse dessen Anwendungsbereich. Solche Gestaltungspläne dürften sich gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz «nur auf konkrete Einzelbauten und -anlagen beziehen, wie zum Beispiel Spitäler, Mittelschulen oder Kehrichtverbrennungsanlagen». Aufgrund seiner Dimensionen und der vorgesehenen Nutzungen schaffe der Gestaltungsplan damit «nicht eine projektbezogene, sondern eine generelle Bauzone». Auch der besondere Zweck der Innovationsförderung vermöge diese nicht zu einem Einzelvorhaben zu machen. Für die Festsetzung genereller Bauzonen seien im Kanton Zürich nach der Regelung des Planungs- und Baugesetzes allein die Gemeinden zuständig. Deshalb stehe das Instrument des kantonalen Gestaltungsplans für die beabsichtigte Planung nicht zur Verfügung. Der Plan sei zudem nicht zulässig, weil er grösstenteils in der Landwirtschaftszone liege. Dies verstosse gegen die übergeordnete kantonale Rahmennutzungsplanung.

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