Drittwohnungen fallen nicht unter das Zweitwohnungsgesetz

Hat ein Eigentümer neben seinem Erstwohnsitz eine Zweitwohnung im Ausland gilt seine Ferienwohnung in der Schweiz als Drittwohnung und fällt somit nicht unter die neuen Bestimmungen des Zweitwohnungsgesetzes. Dies meldet das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) heute in einer Pressemitteilung.

Das ARE reagiert damit auf eine Interpellation des Bündner Nationalrats Martin Candinas (CVP). Dieser hatte beim Bundesrat angefragt, ob Baubewilligungen für Tourismusprojekte, die sich an eine globale Zielgruppe richten, durch das neue Gesetz beschränkt würden. Die Reaktionen auf den Entscheid des Bundesrats sind unterschiedlich. Enttäuscht reagiert Vera Weber, Präsidentin der Fondation Franz Weber und Initiantin der Zweitwohnungsinitiative: «Dass der Bundesrat ein solches Schlupfloch in der Gesetzgebung zulässt ist ein Skandal.» Leider habe man diese Möglichkeit im Initiativtext und in der Gesetzesvorlage nicht mitbedacht. Zufrieden hingegen zeigt der Walliser Nationalrat Jean-René Germanier (FDP), Verwaltungsrat der Baugüter-Handelsfirma Veuthey und der CSC Bauunternehmung: «Damit erhält der Tourismus in den Bergen eine neue Perspektive», meint Germanier gegenüber Hochparterre.

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Kommentare

Urs Honegger 10.04.2015 11:07
Mit Verlaub, lieber FCW, das war unser Aprilscherz. Dass das Zweitwohnungsgesetz aber tatsächlich ein «Erlass der Schlupflöcher» ist, zeigt René Hornung in der Maiausgabe von Hochparterre, die am 6.5.2015 erscheint. Mit bestem Gruss, Urs Honegger.
FCW 08.04.2015 23:07
Die 1.Wohnung ist wo man angemeldet ist. Alles weitere sind Zweitwohnungen. Es ist wirklich hahnebüchen, wie der Geist eines Gesetzes verbogen wird!
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